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 (veröffentlicht am 29.08.2008, 08:49:00 Uhr)
Optionsgeschäft und Optionsprämie im Einkommensteuerrecht
von Hr. Böhm Wolfgang
Optionsgeschäft
ist ein Termingeschäft des Börsenhandels, bei dem der Käufer der Option das Recht erwirbt (aber nicht verpflichtet ist) zu einem bestimmten Zeitpunkt vom Verkäufer Lieferung (bei Kaufoption = CALL) oder Abnahme (bei Verkaufsoption = PUT) einer bestimmten Anzahl von Wertpapieren zum Basiskurs (am Abschlusstag vereinbarter Kurs) zu verlangen. Der vom Käufer an den Verkäufer (Stillhalter) zu zahlende Preis (Optionsprämie) für das Recht der Optionsausübung, ist sofort bei Abschluss fällig. Nach Ablauf der Frist verfällt die Option ersatzlos.
· Mit CALL spekuliert der Anleger auf steigende, mit PUT auf fallende Kurse. Letzteres zur Absicherung seines Portfolios.
· Optionsprämie: Diese erhält der Optionsverpflichtete (Verkäufer) sofort gegen Einnahme der Stillhalteposition vom Optionsberechtigten (Käufer).
· Optionsausübung: Sie bewirkt einen Kaufvertrag über die Lieferung des Optionsgegenstandes gegen Bezahlung des im Vorhinein vertraglich vereinbarten Basispreises, was in der Praxis aber kauf vorkommt, da i.d.R. eine Glattstellung erfolgt.
· Glattstellung: (Barausgleich): Diese ermöglicht die Lösung von der Liefer-/Erwerbsverpflichtung aus der Option, indem die Differenz zwischen dem Basiswert zum vereinbarten Zeitpunkt und dem Ausübungspreis ausgezahlt wird.
Optionsgeschäft und –prämie als Spekulationsgeschäft
Gem. § 30 Abs. 1 Z 2 EStG handelt es sich bei einem innerhalb von einem Jahr abgewickeltem Optionsgeschäft um ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft. Der Spekulationsgewinn unterliegt dem normalen Steuertarif.
Rz. 6621a EStR ergänzt hierzu, dass auch die Options-(Stillhlater-) prämien Einkünfte aus einem Spekulationsgeschäft sind, sofern die Abwicklung der eingeräumten Option innerhalb eines Jahres erfolgt. Der gleichen steuerlichen Qualifikation unterliegt die Zahlung infolge Glattstellung, aus der aber auch ein abzugsfähiger Spekulationsverlust resultieren kann.
Zu vermerken ist, dass zum Zeitpunkt des Zuflusses der Optionsprämie noch keine Steuerpflicht gegeben ist. Bei Optionsgeschäften ist der Spekulationstatbestand nämlich erst dann erfüllt, wenn die Eröffnung des Geschäftes und deren Abwicklung innerhalb eines Jahres stattfinden. Der Zeitpunkt der Tatbestandserfüllung ist mit der Optionsausübung (Glattstellung) gegeben.
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