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(veröffentlicht am 19.11.2009, 13:22:00 Uhr)
Umsatzsteuervoranmeldungen
von Fr. Mag. Weiss Veronika
Grundsätzlich hat ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer kraft § 21 Abs. 1 UStG Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben.
Ab dem Erreichen einer bestimmten Umsatzgrenze muss der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich erstellen. D.h., sollte die Umsatzgrenze im vorangegangenen Jahr überschritten worden sein, so müssen alle Umsatzsteuervoranmeldungen für das laufende Jahr monatlich abgegeben werden, nicht vierteljährlich. Es besteht kein Wahlrecht.
Wie hoch ist die Umsatzgrenze?
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 (BGBl. I 52/2009) wird das Umsatzsteuergesetz u. a. in folgender Hinsicht geändert:
Gem. § 21 Abs. 2 UStG beträgt die oben erwähnte Umsatzgrenze ab dem Jahr 2010 EUR 30.000,-- statt der bisherigen EUR 22.000,--. Dieser Betrag ist ohne Umsatzsteuer zu verstehen.
FAZIT: Sollte im Jahr 2009 die Umsatzgrenze von EUR 30.000,-- (ohne Umsatzsteuer) überschritten worden sein, so muss der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer die Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2010 (ab Jänner!) monatlich abgeben.
Sollten die Umsatzsteuervoranmeldungen trotz der erwähnten Gesetzesänderung weiterhin vierteljährlich abgegeben werden, so kann das Finanzamt gem. § 135 BAO Verspätungszuschläge von bis zu 10% einer eventuellen Umsatzsteuerzahllast und muss gem. § 217 BAO Säumniszuschläge in Höhe von 2% bzw. 1% verhängen.
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